BAG - Urteil vom 06.09.1995
5 AZR 241/94
Normen:
BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe;
Fundstellen:
AuA 1996, 431
BB 1996, 332
DB 1996, 532
EzA § 611 BGB Nr. 14
NJW 1996, 1916
NZA 1996, 314
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Schlußurteil vom 11. März 1992 München - 31 b Ca 655/91 W -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 1994 München 10 (8) Sa 469/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rückzahlung von Fortbildungskosten

BAG, Urteil vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 241/94

DRsp Nr. 1996/11855

Rückzahlung von Fortbildungskosten

»1. Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Fortbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab (ständige Rechtsprechung des Senats). Besteht diese aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit zu berücksichtigen. 2. Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten (hier: Verwaltungslehrgang I der Bayerischen Verwaltungsschule) ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren jedenfalls nicht zu lang bemessen. Der Senat neigt dazu, daß eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist. 3. Es gibt keinen Grundsatz, daß die Bindungsdauer höchstens sechs mal so lang sein darf wie die Dauer der Bildungsmaßnahme.«

Normenkette:

BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, die der klagende Landkreis für die Teilnahme der Beklagten am Angestelltenlehrgang I der Bayerischen Verwaltungsschule aufgewendet hat.