BAG - Urteil vom 14.06.1995
5 AZR 960/93
Normen:
BAT SR 2aBAT SR 2a Nr. 7 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 611 BGB
BB 1995, 1964
EzA § 611 BGB Nr. 13
NZA 1995, 1108
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 1993 Verden - 2 Ca 635/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Juli 1993 Niedersachsen - 14 Sa 284/93 -,

Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 960/93

DRsp Nr. 1995/10269

Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung eines Tarifvertrages

»1. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten nach SR 2a Nr. 7 BAT besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer "auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs" weitergebildet wurde. 2. Das Tatbestandsmerkmal "auf Veranlassung des Arbeitgebers" bedeutet, daß die Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber erkennbar gewollt sein muß. Von wem die Initiative dazu ausging, ist unerheblich. 3. "Im Rahmen des Personalbedarfs" setzt voraus, daß im tariflichen Bindungszeitraum wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die die zu erwerbende Qualifikation erforderlich ist.«

Normenkette:

BAT SR 2aBAT SR 2a Nr. 7 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Die Beklagte war in dem Stadtkrankenhaus der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1983 bis zum 30. April 1992 als Krankenschwester beschäftigt. Die Parteien hatten die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. In den letzten Jahren des Beschäftigungsverhältnisses war die Klägerin stellvertretende Stationsleiterin. Ihr Monatsverdienst betrug 1991 4. 052, 25 DM.