1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2023
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, insbesondere über eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich der Zeitarbeit. Der Kläger war aufgrund des zwischen den Parteien am 03.11.2022 geschlossenen Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Gepäckträger am Flughafen K/B eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die von der IGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.
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