LAG Köln - Urteil vom 30.11.2023
8 Sa 406/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 389; BGB § 394 S. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6961/22

Rückzahlung von Fortbildungskosten; Unangemessene Benachteiligung

LAG Köln, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 406/23

DRsp Nr. 2024/5018

Rückzahlung von Fortbildungskosten; Unangemessene Benachteiligung

Einzelfallentscheidung zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung wegen Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen sowie zur Unwirksamkeit einer Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Arbeitnehmer zur Zahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass dieser die angestrebte Prüfung nicht absolviert, ohne hierbei nach Gründen für das Nichtablegen der Prüfung zu differenzieren

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2023 10 Ca 6961/22 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB § 389; BGB § 394 S. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, insbesondere über eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich der Zeitarbeit. Der Kläger war aufgrund des zwischen den Parteien am 03.11.2022 geschlossenen Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Gepäckträger am Flughafen K/B eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die von der IGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

1. 2. 1. 2.