LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.12.2011
1 Sa 13 a/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 866 b/10

Rückzahlung von Provisionsvorschüssen; unbegründete Widerklage einer angestellten Immobilienmaklerin bei bloßer Akquirierung eines Maklerauftrags

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 13 a/11

DRsp Nr. 2012/2548

Rückzahlung von Provisionsvorschüssen; unbegründete Widerklage einer angestellten Immobilienmaklerin bei bloßer Akquirierung eines Maklerauftrags

1. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist der Empfänger zur Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse verpflichtet. 2. Die Rückzahlungsvereinbarung unterliegt nur einer Transparenz-, aber keiner AGB-Kontrolle, da sie nicht von gesetzlichen Regelungen abweicht. 3. Ein nachvertraglicher Provisionsanspruch des angestellten Immobilienmaklers nach § 87 III 1 Nr. 1 HGB setzt voraus, dass ein konkretes Geschäft durch den Arbeitnehmer vermittelt worden ist. Die bloße Akquise eines Alleinauftrags für die Vermittlung einer Immobilie reicht hierfür nicht aus.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.10.2010 - 4 Ca 866 b/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 254;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungs- und Auskunftsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.