LAG Hamm - Urteil vom 27.04.2005
18 Sa 2038/04
Normen:
KnAT § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b ; BGB § 242 ; BGB §§ 812 ff ; SGB V § 50 Abs. 1 Satz 2 ; SGB VI § 116 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1112/03

Rückzahlung von tariflicher Krankenvergütung nach rückwirkender Rentenbewilligung, Wegfall der Bereicherung, Gleichbehandlung, Verletzung von Aufklärungspflichten, Verfall

LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 2038/04

DRsp Nr. 2005/11547

Rückzahlung von tariflicher Krankenvergütung nach rückwirkender Rentenbewilligung, Wegfall der Bereicherung, Gleichbehandlung, Verletzung von Aufklärungspflichten, Verfall

»1. Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarifliche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hinaus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist. 2. Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmungen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen. 3. Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen.«

Normenkette:

KnAT § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b ; BGB § 242 ; BGB §§ 812 ff ; SGB V § 50 Abs. 1 Satz 2 ; SGB VI § 116 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von tariflichen Krankenbezügen und der anteiligen tariflichen Zuwendung für das Jahr 1996.