OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2022
11 U 237/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2022, 1573
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 230/19

Rückzahlung von VersicherungsprämienVoraussetzungen einer LeistungskondiktionVerfristeter WiderspruchRechtsmissbräuchlicher Widerspruch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 11 U 237/21

DRsp Nr. 2022/13173

Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion Verfristeter Widerspruch Rechtsmissbräuchlicher Widerspruch

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 230/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gemäß §522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen 3 Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheim gestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812; BGB § 242;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung (vermeintlich) rechtsgrundlos geleisteter Versicherungsprämien.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2 ff.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang mit einem dem Kläger am 19.10.2021 zugestellten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: