BAG - Urteil vom 26.01.2005
10 AZR 299/04
Normen:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV-ZuwendungAng-O - vom 10. Dezember 1990) § 1 Abs. 1, 4, Protokollnotizen zu § 1 Ziff. 2 lit. a, b ;
Fundstellen:
NZA 2005, 655
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 121/03
ArbG Nordhausen, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 313/02

Rückzahlung von Zuwendungen bei Ausscheiden aus öffentlichem Dienst - Krankenhaus-GmbH des Landkreises kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des Zuwendungstarifvertrages

BAG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 299/04

DRsp Nr. 2005/4937

Rückzahlung von Zuwendungen bei Ausscheiden aus öffentlichem Dienst - Krankenhaus-GmbH des Landkreises kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des Zuwendungstarifvertrages

Orientierungssätze:1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 162), wonach eine Zuwendung im öffentlichen Dienst zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechselt.2. Ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Krankenhaus, dessen alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, ist kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne der tariflichen Bestimmungen des Zuwendungstarifvertrages.3. Ist eine GmbH Gastmitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband, wird sie dadurch nicht zu einem "sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört," iSd. Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a zu § 1 TV-ZuwendungAng-O.

Normenkette:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV-ZuwendungAng-O - vom 10. Dezember 1990) § 1 Abs. 1, 4, Protokollnotizen zu § 1 Ziff. 2 lit. a, b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung einer tariflichen Zuwendung.