Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
I
Die Beteiligten streiten über eine Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos in Höhe von 3549,20 Euro.
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