BGH - Urteil vom 06.07.2022
VIII ZR 155/21
Normen:
AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 134; BGB § 306 Abs. 1; RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2023, 1378
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 97/19
KG, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 4/20

Rückzahlungsanspruch eines Kunden wegen eines für das Abrechnungsjahr 2018 überzahlten Arbeitspreises; Transparenzgebot bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

BGH, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 155/21

DRsp Nr. 2022/11832

Rückzahlungsanspruch eines Kunden wegen eines für das Abrechnungsjahr 2018 überzahlten Arbeitspreises; Transparenzgebot bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

a) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).