SG Konstanz, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 37/05
Rückzahlungspflicht bei vorschussweiser Leistungsgewährung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen L 10 U 3578/05
DRsp Nr. 2006/27499
Rückzahlungspflicht bei vorschussweiser Leistungsgewährung
Der Berechtigte, dem die Behörde Leistungen bestandskräftig als Vorschuss und unter Hinweis auf eine eventuelle Rückforderung gewährt, ist im Falle der Überzahlung nach § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I zur Rückzahlung verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungserbringung tatsächlich nicht vorlagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]