LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.03.2017
3 Sa 275/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BBiG § 3 Abs. 2; BBiG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 970/16

Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten als Allgemeine GeschäftsbedingungUnangemessene Benachteiligung durch eine RückzahlungsvereinbarungUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 275/16

DRsp Nr. 2021/14440

Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten als Allgemeine Geschäftsbedingung Unangemessene Benachteiligung durch eine Rückzahlungsvereinbarung Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot

1. Eine Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen von der Arbeitgeberseite vorformuliert und dem Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags zur Unterschrift vorgelegt wird. 2. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. 3. Eine unangemessene Benachteiligung und damit Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung kann sich daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Gewährt die Vertragsklausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten, ist die Klausel intransparent, da der Vertragspartner weder die Art der Kosten noch die Berechnungsgrundlage kennt und damit sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend einschätzen kann.