BAG - Beschluß vom 10.05.2005
9 AZN 195/05
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 3, Abs. 7 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 346
BAGE 114, 295
BB 2005, 1688
DB 2005, 1472
NJW 2005, 2637
NZA 2005, 1205
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 479/04
ArbG Magdeburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4279/03

Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Beschränkung der Beweisaufnahme auf präsente Zeugen - Zurückverweisung bei fehlender Heilungsmöglichkeit im Revisionsverfahren

BAG, Beschluß vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 9 AZN 195/05

DRsp Nr. 2005/9425

Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Beschränkung der Beweisaufnahme auf präsente Zeugen - Zurückverweisung bei fehlender Heilungsmöglichkeit im Revisionsverfahren

»1. Macht eine Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es über eine streitige Tatsache nicht alle hierzu benannten Zeugen, sondern nur präsente, nicht zum Termin geladene Zeugen vernommen hat, ist für die Begründetheit der Beschwerde von der Erheblichkeit der Beweistatsachen auszugehen.2. Würde bei Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren (§ 72a Abs. 6 ArbGG) keine Möglichkeit bestehen, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, so ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7 ArbGG), wenn keine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Rechtsfragen ersichtlich sind.«

Orientierungssätze: