BSG - Beschluß vom 13.12.2005
B 4 RA 220/04 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 336
NZS 2006, 560
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 2/01
SG Berlin, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 RA 1623/97

Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 220/04 B

DRsp Nr. 2006/8815

Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es ist im Lichte der Art 6 Abs 1 und 13 MRK sowie eines verfassungsrechtlich aus Art 2 Abs 1 und 20 Abs. 3 GG herzuleitenden allgemeinen Justizgewährungsanspruchs zur Effektuierung des Rechtsschutzes bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren geboten, in der Sozialgerichtsbarkeit einem Beteiligten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das Recht einzuräumen, eine überlange Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Bundeslandes mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG zum obersten Gerichtshof des Bundes geltend zu machen, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. 2. Eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG ist dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sein kann, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles evident gegeben sind. 3. In der deutschen Sozialgerichtsbarkeit ist im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 MRK zu vermuten, wenn die Verfahrensdauer je Gerichtsinstanz drei Jahre überschreitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. ;