BAG - Beschluss vom 09.09.2010
4 AZN 354/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ZPO § 574 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 357/09
ArbG Leipzig, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3559/08

Rügeberechtigung bei gesetzwidriger Vertretung [hier; Nichtzulassungsbeschwerde]

BAG, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 4 AZN 354/10

DRsp Nr. 2010/18507

Rügeberechtigung bei gesetzwidriger Vertretung [hier; Nichtzulassungsbeschwerde]

Orientierungssatz: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht mit der Rüge der gesetzwidrigen Vertretung des Beschwerdegegners begründet werden.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2010 - 3 Sa 357/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.970,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3; ZPO § 574 Nr. 4;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht wegen der nicht hinreichenden Berufungsbegründung der Klägerin als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer auf Divergenz, auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und auf das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der nicht gesetzmäßigen Vertretung gestützten Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.