BAG - Urteil vom 14.05.2019
3 AZR 112/18
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; BGB § 141 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Leistungsordnung Essener Verband § 9 Abs. 2; Leistungsordnung Bochumer Verband § 20;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 125
AuR 2019, 430
BAGE 166, 323
BB 2019, 1715
EzA BetrAVG § 16 Nr. 85
EzA-SD 2019, 10
NZA 2020, 1266
NZA-RR 2019, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 989/17
ArbG Hagen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2325/16

Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten AnpassungsstichtagFrist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften AnpassungsentscheidungRügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes im JahresrhythmusWirksame Rüge des Arbeitnehmerverbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE für seine Mitglieder

BAG, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 112/18

DRsp Nr. 2019/10335

Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag Frist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften Anpassungsentscheidung Rügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes im Jahresrhythmus Wirksame Rüge des Arbeitnehmerverbandes "DIE FÜHRUNGSKRÄFTE" für seine Mitglieder

Ein Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband geltend machen will, muss zur Wahrung seiner Rechte bis zum nächsten jährlichen Anpassungsprüfungsstichtag zumindest eine außergerichtliche Rüge und bis zum übernächsten Anpassungsprüfungsstichtag Klage erheben. Orientierungssätze: 1. Das in § 16 BetrAVG liegende geschlossene System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen verlangt vom Versorgungsempfänger, dass er eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner gegenüber bis zum nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich rügt (Rn. 33 ff.).