VG Freiburg - Urteil vom 10.11.2020
3 K 599/19
Normen:
LBG § 67 Abs. 3; LBG a.F. § 90 Abs. 2; LBesG § 71; BGB § 242; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1;

Rufbereitschaft; Bereitschaftsdienst; Kriminalpolizei; Mehrarbeit; Mehrleistung; Öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch; Zeitnahe Geltendmachung; Einsatzbereitschaft

VG Freiburg, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 3 K 599/19

DRsp Nr. 2021/3275

Rufbereitschaft; Bereitschaftsdienst; Kriminalpolizei; Mehrarbeit; Mehrleistung; Öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch; Zeitnahe Geltendmachung; Einsatzbereitschaft

1. Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten Polizeibeamten als Arbeitszeit (hier verneint). 2. Die Obliegenheit des Beamten, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, gilt nicht für den auf die Mehrarbeitsbestimmung gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VG Freiburg, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19). 3. Möchte ein Beamter "Rufbereitschaftszeiten" abweichend von der bisherigen Praxis vollumfänglich als Arbeitszeit und damit als ausgleichspflichtige Mehrleistung ausgeglichen haben, obliegt es ihm, diesen Anspruch zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

LBG § 67 Abs. 3; LBG a.F. § 90 Abs. 2; LBesG § 71; BGB § 242; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung der von ihm in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Rufbereitschaft als Arbeitszeit.