BAG - Urteil vom 20.05.2010
6 AZR 1015/08
Normen:
Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV vom 10. März 2005) § 18 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 6b Unterabs. 3;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 36
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 125/08
ArbG Schwerin, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1129/07

Rufbereitschaftszulage neben der Vergütung für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 1015/08

DRsp Nr. 2010/11920

Rufbereitschaftszulage neben der Vergütung für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft

Orientierungssätze: Die Rufbereitschaftszulage nach § 18 Abs. 2 ZTV ist die Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt ist. Angesichts der gänzlich verschiedenen Leistungszwecke dieser Zulage und der Vergütung für die während der Rufbereitschaft erbrachte Vollarbeit bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, wenn die Zulage neben dem für anfallende Arbeit während der Rufbereitschaft geschuldeten Entgelt gezahlt werden soll. Daran fehlt es bei § 18 Abs. 2 ZTV im Unterschied zu § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2008 - 2 Sa 125/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV vom 10. März 2005) § 18 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 6b Unterabs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.