BVerwG - Urteil vom 29.09.2005
2 C 33.04
Normen:
SVG § 23 Abs. 1 ; SLV § 33 (a.F. - entspricht § 29 n.F.) ; SG § 27 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 352
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1255/03
VG Köln, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 K 4269/00

Ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten bei Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes - keine Berücksichtigung einer Handwerksausbildung als laufbahnmäßiger Ersatz allgemeiner Schuldbildung

BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 2 C 33.04

DRsp Nr. 2006/7145

Ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten bei Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes - keine Berücksichtigung einer Handwerksausbildung als laufbahnmäßiger Ersatz allgemeiner Schuldbildung

»Die Zeit einer Handwerksausbildung, die ein in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes aufgestiegener Soldat vor seinem Eintritt in das Soldatenverhältnis absolviert hat, kann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn diese Ausbildung die für den Aufstieg erforderliche allgemeine Schulbildung ersetzt hat.«

Normenkette:

SVG § 23 Abs. 1 ; SLV § 33 (a.F. - entspricht § 29 n.F.) ; SG § 27 Abs. 5 ;

Gründe:

I.