BAG - Urteil vom 17.11.2010
10 AZR 649/09
Normen:
BGB § 812; SGB III § 143; SGB X § 115; ZPO § 322;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 104
BAGE 136, 196
DB 2011, 2212
MDR 2011, 609
NJW 2011, 1020
NZA 2011, 288
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 461/08
ArbG Halle, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 739/08

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei bestehendem Anspruch auf Urlaubsabgeltung

BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 649/09

DRsp Nr. 2011/1845

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei bestehendem Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 2 SGB III auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn er Krankengeld nach § 44 SGB V bezieht. Der Ruhenszeitraum verschiebt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung. Orientierungssätze: 1. Ruht der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld, weil er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat und zahlt die Arbeitsagentur im Ruhenszeitraum dennoch nach § 143 Abs. 3 SGB III Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung), so geht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe des gezahlten Arbeitslosengelds auf die Arbeitsagentur nach § 115 Abs. 1 SGB X über. 2. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Er verschiebt sich nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld nach § 44 SGB V und kein Arbeitslosengeld bezieht. Es kommt deshalb zu keinem Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X, wenn die Arbeitsagentur nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Arbeitslosengeld zahlt und zu diesem Zeitpunkt die Zeit des abgegoltenen Urlaubs bereits verstrichen ist.