BSG - Urteil vom 30.08.2018
B 11 AL 16/17 R
Normen:
SGB III § 143a Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 157
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 23/14
SG Lübeck, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 178/11

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung

BSG, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 16/17 R

DRsp Nr. 2018/18745

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Erhalt einer Entlassungsentschädigung – hier bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2017 sowie des Sozialgerichts Lübeck vom 14. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 143a Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Alg wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung über den 13.5.2010 hinaus ruht.