BSG - Urteil vom 30.11.2023
B 3 KR 23/22 R
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2, S. 2;
Fundstellen:
NWB 2024, 231
ArbR 2024, 64
AuR 2024, 115
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1875/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 245/22

Ruhen des Krankengeldanspruchs eines Krankenversicherten wegen fehlender rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeiten

BSG, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 23/22 R

DRsp Nr. 2024/552

Ruhen des Krankengeldanspruchs eines Krankenversicherten wegen fehlender rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeiten

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Zahlung von Krankengeld vom 12.5. bis 21.7.2021.

Der 1957 geborene, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger war seit 31.3.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Bis 11.5.2021 erhielt er Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Am 28.7.2021 übersandte der Kläger der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, mit denen ua Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 11.5. bis 21.7.2021 lückenlos attestiert wurde.

Die Beklagte lehnte die Zahlung von Krankengeld vom 12.5. bis 21.7.2021 ab (Bescheid vom 29.7.2021; Widerspruchsbescheid vom 2.11.2021). Der Krankengeldanspruch habe in diesem Zeitraum geruht, weil ihr die unstreitigen Arbeitsunfähigkeiten nicht jeweils rechtzeitig gemeldet worden seien. Dies sei eine Obliegenheit des Versicherten. Daran habe die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, weil diese im streitigen Zeitraum noch nicht umgesetzt gewesen sei.