Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 12.05.2021 bis 21.07.2021.
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