BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 13 R 15/16 R
Normen:
VO (EWG) 1408/71 Art. 46 Abs. 3; SGB VI § 54; SGB VI § 74 S. 4; FRG § 31;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 161/14
SG Itzehoe, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 77/11

Ruhen einer deutschen Altersrente wegen des Bezugs einer tschechischen RenteKeine Bewertung einer Schul- oder Hochschulausbildung bei einer begrenzten GesamtleistungsbewertungEinbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG als BegünstigungDeckungsgleiche Zeiten

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 13 R 15/16 R

DRsp Nr. 2018/11929

Ruhen einer deutschen Altersrente wegen des Bezugs einer tschechischen Rente Keine Bewertung einer Schul- oder Hochschulausbildung bei einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG als Begünstigung Deckungsgleiche Zeiten

Eine tschechische Rente ist im Einklang mit dem Europarecht zu dem Prozentsatz auf die deutsche Altersrente anzurechnen, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden, ohne dass es auf die Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen ankommt.

1. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden gemäß § 74 S. 4 SGB VI Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet.2. Die Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG stellt für die Berechtigten grundsätzlich eine Vergünstigung dar.3. Als deckungsgleiche Zeiten kommen nur solche Zeiten in Betracht, die nicht in die originäre Versicherungslast des deutschen Sozialversicherungsträgers fallen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

VO (EWG) 1408/71 Art. 46 Abs. 3; SGB VI § 54; SGB VI § 74 S. 4; FRG § 31;

Gründe:

I