BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 5 R 108/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; AbgG § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 728/18
SG Düsseldorf, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1493/13

Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem AbgGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAußer Kraft getretene Vorschrift

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 108/19 B

DRsp Nr. 2019/14270

Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem AbgG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Außer Kraft getretene Vorschrift

1. Eine außer Kraft getretene Vorschrift hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung.2. Wird eine Beschwerde auf eine außer Kraft getretene Vorschrift gestützt, muss die Beschwerdebegründung zunächst darauf eingehen, dass nicht mehr geltendes Recht zu prüfen ist und deshalb grundsätzliche Bedeutung nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben sein kann. 3. Erforderlich ist, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage alten Rechts zu entscheiden ist oder dass sich die Rechtsfrage in gleicher Weise nach dem jetzt geltenden Recht stellt bzw. für das geltende Recht weiter bedeutsam ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; AbgG § 29 Abs. 2;

Gründe: