BVerwG - Urteil vom 28.02.2018
6 C 48.16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; RBStV § 2 Abs. 1; RBStV § 2 Abs. 2 S. 1; RBStV § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 224
DÖV 2018, 531
NVwZ 2018, 1470
ZUM-RD 2018, 433
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4897/13
VGH Baden-Württemberg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2168/14

Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen i.R.d. Gebots der Vorteilsgerechtigkeit zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme; Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel als ein angemessener Ausgleich zwischen den Verfassungsgrundsätzen der Vorteilsgerechtigkeit und der Förderung behinderter Menschen; Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte

BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 6 C 48.16

DRsp Nr. 2018/5147

Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen i.R.d. Gebots der Vorteilsgerechtigkeit zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme; Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel als ein angemessener Ausgleich zwischen den Verfassungsgrundsätzen der Vorteilsgerechtigkeit und der Förderung behinderter Menschen; Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte

1. Die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere sind Wohnungen geeignet, den beitragspflichtigen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen, weil sie nahezu lückenlos mit Fernsehgeräten ausgestattet sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275).2. Die Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen entspricht dem Gebot der Vorteilsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil auch diese Menschen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können.3. Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Verfassungsgrundsätzen der Vorteilsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Förderung behinderter Menschen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar.4. Das Schwerbehindertenrecht des Bundes enthält keine inhaltlichen Vorgaben für die Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen.

Tenor