BVerwG - Beschluss vom 04.12.2013
5 B 42.13
Normen:
VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 98; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGB XII § 18; ZPO § 404; ZPO § 412; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Sachaufklärungspflicht durch Erstellen eines Gutachtens durch einen Sachverständigen bzgl. Unverträglichkeit von Fructose und Sorbit für die Übernahme der Kosten der Krankenkost

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 5 B 42.13

DRsp Nr. 2014/1031

Sachaufklärungspflicht durch Erstellen eines Gutachtens durch einen Sachverständigen bzgl. Unverträglichkeit von Fructose und Sorbit für die Übernahme der Kosten der Krankenkost

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 98; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGB XII § 18; ZPO § 404; ZPO § 412; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe