FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2005
V 280/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 742
EFG 2005, 1027

Sachbezug bei Erhalt eines Arbeitgeberdarlehens

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen V 280/01

DRsp Nr. 2005/6186

Sachbezug bei Erhalt eines Arbeitgeberdarlehens

Für einen im Februar 1999 abgeschlossenen Darlehensvertrag ist der jährliche Zinssatz im Sinne des "üblichen Endpreises" mit 4,80% zu bemessen und nicht der Mindestzinssatz laut R 31 Abs. 8 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 - LStR - von 6% p.a.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein Arbeitgeberdarlehen zinsverbilligt erhalten hat und deshalb ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Am 12.2.1999 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin, der B, einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 150.000 DM zum Zwecke des Erwerbs einer Eigentumswohnung. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 4,77% jährlich; die Laufzeit für diese Zinsvereinbarung betrug 10 Jahre. Wegen weiterer Einzelheiten - u.a. der vereinbarten Sicherheitsleistungen (§ 6) - wird auf den Darlehensvertrag (Blatt 23 bis 29 FG-Akte) Bezug genommen.

Die Sollzinsen für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen auf 10 Jahre (Effektivzins) betrugen im Februar 1999 im Durchschnitt 5,05%; die Streubreite belief sich in diesem Zeitraum von 4,80% - Untergrenze - bis auf 5,54% - Obergrenze - Deutsche Bundesbank, Statistische Angaben -www.bundesbank.de/statistik/statistikzeitreihen.php -, Zeitreihe SU0046 bis SU0048).