BAG - Urteil vom 06.10.2010
7 AZR 397/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; MBG SH § 2 Abs. 1; MBG SH § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 102
BAGE 136, 17
NZA 2011, 1155
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1/09
ArbG Kiel, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen öD 4 Ca 1422 b/08

Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnis zur Vertretung [Lehrer]; Mitbestimmungsrecht des Personalrats

BAG, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 397/09

DRsp Nr. 2011/2866

Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnis zur Vertretung [Lehrer]; Mitbestimmungsrecht des Personalrats

1. Auch bei einem ständig vorhandenen Vertretungsbedarf an Lehrkräften in einem Bundesland stellt es keinen Missbrauch des eine Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigenden Sachgrunds der Vertretung dar, wenn das Land als Schulträger zur Vertretung einer vorübergehend ausfallenden Stammkraft eine Lehrkraft befristet einstellt, die genau dem Anforderungsprofil der Stammkraft entspricht und gerade zur Wahrnehmung von deren Aufgaben fachlich, örtlich und zeitlich geeignet ist. 2. Der Personalrat hat nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte - Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) - kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Orientierungssätze: 1. Der Sachgrund für die Befristung besteht in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis.