LAG Bremen - Urteil vom 11.05.2017
2 Sa 159/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2a S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7207/15

Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bei Aufnahme neuer unternehmerischer Aktivitäten eines im Konzernverbund neu gegründeten Unternehmens

LAG Bremen, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 159/16

DRsp Nr. 2018/4733

Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bei Aufnahme neuer unternehmerischer Aktivitäten eines im Konzernverbund neu gegründeten Unternehmens

1. Gemäß § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG ist in den ersten vier, Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer bis zur Dauer von vier Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. 2. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 2a S. 2 TzBfG nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Diese Einschränkung bezweckt ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die längere Befristungsmöglichkeit nur bei einem unternehmerischen Neuengagement, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen gelten soll. 3. Um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen handelt es sich, wenn bereits bestehende unternehmerische Aktivitäten von neu gegründeten Unternehmen innerhalb desselben Konzerns weiterbetrieben werden. Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einem unternehmerischen Neuengagement.