LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.05.2013
6 Sa 62/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; HMG-LSA § 6 Abs. 3; HMG-LSA § 20 Abs. 4; HMG-LSA § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1011/11

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einer Fachärztin für Kinderheilkunde an einem als Anstalt öffentlichen Rechts gegründeten Universitätsklinikum bei vorherigem Beamtenverhältnis auf Zeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 62/12

DRsp Nr. 2016/9358

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einer Fachärztin für Kinderheilkunde an einem als Anstalt öffentlichen Rechts gegründeten Universitätsklinikum bei vorherigem Beamtenverhältnis auf Zeit

1. Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Vertragsarbeitgeberin als natürliche oder juristische Person, die mit der Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag geschlossen hat; ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit derselben Arbeitgeberin bestanden, wenn Vertragspartnerin der Arbeitnehmerin bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. 2. Das Zuvorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an. 3. Ein mehrfach verlängertes Beamtenverhältnis als wissenschaftliche Assistentin auf Zeit stellt kein Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar; ein mit demselben Dienstherrn/Arbeitgeber zuvor begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit sperrt nicht den nachfolgenden Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses.