BAG - Urteil vom 24.08.2016
7 AZR 342/14
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; HGB § 84 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 257
BB 2016, 2164
DB 2016, 15
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 10
MDR 2016, 9
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43 vom 24.08.2016
ZIP 2016, 71
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 546/13
ArbG Köln, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7166/12

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein HeimarbeitsverhältnisAnforderungen an die Revisionsbegründung im UrteilsverfahrenKein Befristungsverbot wegen vorgelagerter Heimarbeit für denselben Arbeitgeber bzw. AuftraggeberUnionsrechtlicher Schutzgedanke bei befristeten ArbeitsverhältnissenTeilweise Parallelsache zu BAG - v. 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 342/14

DRsp Nr. 2016/14950

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Anforderungen an die Revisionsbegründung im Urteilsverfahren Kein Befristungsverbot wegen vorgelagerter Heimarbeit für denselben Arbeitgeber bzw. Auftraggeber Unionsrechtlicher Schutzgedanke bei befristeten Arbeitsverhältnissen Teilweise Parallelsache zu BAG - v. 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Februar 2014 - 9 Sa 546/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 551 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; HGB § 84 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2012.

Die Beklagte importiert modische Accessoires aus Asien. Die Klägerin war für die Beklagte in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 als Heimarbeiterin tätig. § 10 des Heimarbeitsvertrags enthält folgende Regelungen:

"§ 10 Dauer des Heimarbeitsverhältnis, maßgebliche Vorschriften

1. Der Arbeitsvertrag wird auf die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 14.06.2010 befristet, gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die erste Auftragserteilung erfolgt nach Vorlage der Arbeitspapiere bei der Fima.