LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.11.2011
6 Sa 311/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - ö.D. 5 Ca 878 b/11 - 07.07.2011,

Sachgrundlose Befristung bei länger zurückliegender Vorbeschäftigung; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers zur missbräuchlichen Umgehung des Vorbeschäftigungsverbots

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 311/11

DRsp Nr. 2012/2553

Sachgrundlose Befristung bei länger zurückliegender Vorbeschäftigung; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers zur missbräuchlichen Umgehung des Vorbeschäftigungsverbots

1. Eine Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. 2. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat nur dann mit derselben Arbeitgeberin bestanden, wenn Vertragspartnerin des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist; das Vorbeschäftigungsverbot knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.07.2011 - ö. D. 5 Ca 878 b/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2011 geendet hat.

Der am ...1965 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er war im Jahr 1989 für einen Monat bei der Beklagten als Hilfskraft tätig.