BSG - Beschluss vom 01.12.2020
B 6 KA 17/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 3/19
SG München, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 674/17

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen HonorarabrechnungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 17/20 B

DRsp Nr. 2021/4339

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Honorarabrechnung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2726 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I