BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 9/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GOÄ Nr. 2255;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 44/15
SG Marburg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 605/14

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen HonorarabrechnungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätze zur Auslegung der Leistungslegende der Bewertungsmaßstäbe im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 9/20 B

DRsp Nr. 2020/17433

Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen Honorarabrechnung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätze zur Auslegung der Leistungslegende der Bewertungsmaßstäbe im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5184,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GOÄ Nr. 2255;

Gründe

I

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), der ein zur vertragsärztlichen und zugleich zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurg) sowie weitere zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Zahnärzte angehören. Sie wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung ihrer Honorarabrechnung für das Quartal 2/2013, soweit diese auf Streichungen der Nr 2255 ("Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen <Knochenspäne>") der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ; zur Anwendbarkeit der GOÄ vgl Nr 3 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen <BEMA-Z>) beruht.