BSG - Beschluss vom 25.11.2020
B 6 KA 6/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 26/18
SG Kiel, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 259/16

Sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen HonorarsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 6/20 B

DRsp Nr. 2021/2738

Sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorars Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.307.025,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist als Facharzt für Dermatologie und Venerologie zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen und betreibt eine Einzelpraxis mit operativem Schwerpunkt. Er wendet sich gegen die (nachträgliche) sachlich-rechnerische Richtigstellung seines Honorars für die Quartale 3/2011 bis 1/2015, welche im Wesentlichen auf der Streichung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 31102 (Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A 2) und 31103 (Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A 3) und den mit diesen Leistungen in Verbindung stehenden postoperativen Behandlungs- und Überwachungsziffern 31503, 31504 und 31609 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) beruht.