Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.307.025,19 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger ist als Facharzt für Dermatologie und Venerologie zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen und betreibt eine Einzelpraxis mit operativem Schwerpunkt. Er wendet sich gegen die (nachträgliche) sachlich-rechnerische Richtigstellung seines Honorars für die Quartale 3/2011 bis 1/2015, welche im Wesentlichen auf der Streichung der Gebührenordnungspositionen (
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