LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2020
L 24 KA 40/16
Normen:
BMV-Ä § 45; EKV § 34 Abs. 4; SGB V § 106 a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 17/14

Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Behandlungsleistungen in der Notfallambulanz eines KrankenhausesAbgrenzung zwischen ambulanter Notfallbehandlung und stationärer KrankenhausbehandlungEinheitlicher stationärer Behandlungsfall

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen L 24 KA 40/16

DRsp Nr. 2021/1610

Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Behandlungsleistungen in der Notfallambulanz eines Krankenhauses Abgrenzung zwischen ambulanter Notfallbehandlung und stationärer Krankenhausbehandlung Einheitlicher stationärer Behandlungsfall

1. Für die Abgrenzung zwischen ambulanter Notfallbehandlung und stationärer Krankenhausbehandlung können nicht die Grundsätze für die Abgrenzung zwischen stationärer und teilstationärer Versorgung herangezogen werden. 2. Ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall liegt vor, wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, das auch die Notfallambulanz betreibt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juni 2016 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Honorarbescheides vom 26. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 und der Bescheide vom 14. Juli 2016 und 30. August 2016 sowie des Anerkenntnisses vom 12. März 2020 verpflichtet, über das Honorar der Klägerin für das III. Quartal 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMV-Ä § 45; EKV § 34 Abs. 4; SGB V § 106 a Abs. 2 S. 1;