Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens träg der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.
Er ist seit dem 10.07.1991 bei dem beklagten Land beschäftigt und ist im Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung der TVöD -VKA sowie der
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