LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2019
17 Sa 168/19
Normen:
TVöD -VKA § 15 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1375/18

Sachliche Rechtfertigung einer Stichtagsregelung bei Konzeptänderung

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 168/19

DRsp Nr. 2019/15216

Sachliche Rechtfertigung einer Stichtagsregelung bei Konzeptänderung

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD -VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die nach dem 29.02.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

Die Tarifvertragsparteien können frei bestimmen, ob sie die Anerkennung von Erfahrungsstufen honorieren wollen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2019 - 3 Ca 1375/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens träg der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 15 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.

Er ist seit dem 10.07.1991 bei dem beklagten Land beschäftigt und ist im Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung der TVöD -VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung.

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