LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.11.2020
11 Sa 111/20
Normen:
ArbZG § 3; EStG § 3b;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 257/19

Sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche tarifliche Zuschläge bei der NachtarbeitMehrarbeitsstunden als Teil der sonstigen Nachtarbeit im TarifvertragPauschalierende Regelung der Tarifvertragsparteien bei geringfügigem Anteil der sonstigen Nachtarbeit an den insgesamt anfallenden Nachtarbeitsstunden

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 111/20

DRsp Nr. 2021/3685

Sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche tarifliche Zuschläge bei der Nachtarbeit Mehrarbeitsstunden als Teil der "sonstigen Nachtarbeit" im Tarifvertrag Pauschalierende Regelung der Tarifvertragsparteien bei geringfügigem Anteil der "sonstigen Nachtarbeit" an den insgesamt anfallenden Nachtarbeitsstunden

1. Werden in einem Tarifvertrag für unterschiedliche Formen der Nachtarbeit Zuschläge in unterschiedlicher Höhe gewährt (hier: 15 %, 20 %, 60 %), bedarf diese Differenzierung einer sachlichen Rechtfertigung. 2. Bestehen nach Tarifwortlaut und Tarifgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass in der "sonstigen Nachtarbeit" zugleich Mehrarbeitsstunden enthalten sind, kann dies einen höheren - einmal zu zahlenden - Nachtzuschlag rechtfertigen. 3. Macht die "sonstige Nachtarbeit" nur ca. 1 % der insgesamt anfallenden Nachtarbeitsstunden aus, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien eine pauschalierende Regelung treffen und von einer weiteren Differenzierung der Fallgruppen absehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.12.2019 - 7 Ca 257/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 3; EStG § 3b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.