OLG München - Endurteil vom 27.10.2021
20 U 301/21
Normen:
ZPO § 1032; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 1487/20

Sachlicher Geltungsbereich einer Schiedsklausel

OLG München, Endurteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 20 U 301/21

DRsp Nr. 2021/16897

Sachlicher Geltungsbereich einer Schiedsklausel

Eine bei Abschluss eines Darlehensvertrages getroffene Schiedsvereinbarung steht der Zulässigkeit einer Klage zu den ordentlichen Gerichten nur insoweit entgegen, als Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, die sich tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt. Dies ist nicht der Fall, wenn mit der Klage geltend gemacht wird, dass der Darlehensnehmer bereits bei Vertragsschluss nicht die Absicht gehabt habe, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.12.2020, Az. 51 O 1487/20, aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2015 sowie weitere 1.515,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1032; BGB § 823 Abs. ;