LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2023
12 Sa 56/21
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); DSGVO Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 135/20

Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot aus Gründen des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsDatenschutz und Recht auf informationelle SelbstbestimmungVerhältnismäßigkeitskontrolle bei Privatnutzung dienstlicher KommunikationsmittelUnzulässige verdeckte und verdachtsunabhängige Überprüfung eines dienstlichen E-Mail-AccountsNutzungsmöglichkeiten eines dienstlichen Smartphones im privaten BereichKeine Auskunft nach § 51a GmbHG über Verarbeitung personenbezogener DatenWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 56/21

DRsp Nr. 2023/8302

Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot aus Gründen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Datenschutz und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Verhältnismäßigkeitskontrolle bei Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel Unzulässige verdeckte und verdachtsunabhängige Überprüfung eines dienstlichen E-Mail-Accounts Nutzungsmöglichkeiten eines dienstlichen Smartphones im privaten Bereich Keine Auskunft nach § 51a GmbHG über Verarbeitung personenbezogener Daten Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung

1. Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung des gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts ergeben.2. Die Bestimmungen des BDSG über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. War die fragliche Maßnahme nach den Bestimmungen des BDSG nicht erlaubt, folgt hieraus regelmäßig ein Verbot der Verwertung der unzulässig beschafften Daten und Erkenntnisse.