BAG - Urteil vom 11.10.1989
2 AZR 61/89
Normen:
KSchG (1969) § 1, § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969
AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
BB 1990, 1207
BB 1990, 1207, 1628
BB 1990, 1628
DB 1990, 2024
DRsp VI(614)133a
EWiR 1990, 1115
EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 64
EzA § 1 KSchG Nr. 64
NZA 1990, 607
SAE 1991, 95
ZIP 1990, 944
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 830/88
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 1. Dezember 1988 - 5 (11) Sa 678/88 -,

Sanierungsbedürftigkeit einer unselbständigen Betriebsabteilung

BAG, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 61/89

DRsp Nr. 1992/5934

Sanierungsbedürftigkeit einer unselbständigen Betriebsabteilung

»1. Das dringende Bedürfnis, eine unselbständige Betriebsabteilung (Werkstatt) wegen hoher Kostenbelastung zu sanieren, begründet allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Streichung außertariflicher Zulagen gegenüber in der Werkstatt beschäftigten Arbeitnehmern, abzustellen ist vielmehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich des Betriebes. 2. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat im Anhöhrungsverfahren nach § 102 BetrVG nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des unselbständigen Betriebsteiles, nicht aber zugleich auch über die Ertragslage des Betriebes, dann kann er sich im Kündigungsschutzprozeß jedenfalls nicht auf ein dringendes Sanierungsbedürfnis im Bereich des Betriebes berufen.«

Normenkette:

KSchG (1969) § 1, § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündingung.