BGH - Urteil vom 10.01.2017
II ZR 10/15
Normen:
GenG § 54; GenG § 53 Abs. 1 S. 2; GenG § 55 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 599
DB 2017, 6
MDR 2017, 410
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 19
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1512/13
OLG Thüringen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 344/14

Satzungsrechtliche Ausgestaltung des Prüfungsrechts eines genossenschaftlichen Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft; Erstreckung des Prüfungsrechts auf Pflichtprüfungen; Verpflichtung der Genossenschaft zur Duldung der Prüfung auf Grundlage des Prüfungsrecht des Verbandes; Zulässigkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft einer Genossenschaft in mehreren Prüfungsverbänden

BGH, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen II ZR 10/15

DRsp Nr. 2017/2932

Satzungsrechtliche Ausgestaltung des Prüfungsrechts eines genossenschaftlichen Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft; Erstreckung des Prüfungsrechts auf Pflichtprüfungen; Verpflichtung der Genossenschaft zur Duldung der Prüfung auf Grundlage des Prüfungsrecht des Verbandes; Zulässigkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft einer Genossenschaft in mehreren Prüfungsverbänden

In der Satzung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes können das Prüfungsrecht des Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden. Das Prüfungsrecht kann durch eine Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Beitritt unterworfen hat, auf Pflichtprüfungen erstreckt werden, die die Genossenschaft auch durch einen anderen Prüfungsverband, dessen Mitglied sie ist, vornehmen lassen könnte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GenG § 54; GenG § 53 Abs. 1 S. 2; GenG § 55 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand