LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2019
16 SaGa 1304/19
Normen:
BGB, GG BGB §§ 1004, 823 i.V.m. Art. 14 GG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ga 146/19

Satzungsverstöße einer Tarifvertragspartei als verbandsinterne AngelegenheitKeine Klärung schwieriger Rechtsfragen im einstweiligen VerfügungsverfahrenAuswirkungen fehlerhafter Organeigenschaften im Vereinsrecht als schwierige Rechtsfrage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 16 SaGa 1304/19

DRsp Nr. 2020/3979

Satzungsverstöße einer Tarifvertragspartei als verbandsinterne Angelegenheit Keine Klärung schwieriger Rechtsfragen im einstweiligen Verfügungsverfahren Auswirkungen fehlerhafter Organeigenschaften im Vereinsrecht als schwierige Rechtsfrage

1. Die Durchführung einer Urabstimmung ist eine rein verbandsinterne Angelegenheit und stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Streik dar. Verstöße gegen die Satzung haben für das Verhältnis zum Gegner keine Bedeutung. 2. Schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen sind einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zugänglich, sondern müssen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. 3. Die hier maßgebliche Frage vom fehlerhaften Organ im Vereinsrecht ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2019 – 15 Ga 146/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB, GG BGB §§ 1004, 823 i.V.m. Art. 14 GG;

Tatbestand

Die Parteien streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen.