OLG Dresden - Beschluss vom 14.11.2019
4 U 1805/19
Normen:
SGG § 164 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 990/18

Schadenersatz für den Motorschaden eines FahrzeugsNachweis des Eigentums an einem PKWVorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 1805/19

DRsp Nr. 2020/2781

Schadenersatz für den Motorschaden eines Fahrzeugs Nachweis des Eigentums an einem PKW Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

1. Für den Nachweis des Eigentums an einem PKW genügt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht. 2. Legt ein Dritter die Zulassungsbescheinigung in einer Kfz-Werkstatt ohne weitere Erklärungen vor, kann regelmäßig hieraus noch nicht gefolgert werden, dass er als Vertreter des Eingetragenen auftritt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.