OLG Hamm - Urteil vom 10.08.2022
11 U 197/21
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 381/20

Schadenersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Grundsicherung nach dem SGB XIIAnspruchsmindernder Abzug von Kindergeld als Einkommen

OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 11 U 197/21

DRsp Nr. 2022/15063

Schadenersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Grundsicherung nach dem SGB XII Anspruchsmindernder Abzug von Kindergeld als Einkommen

Wird das an den Vater eines erwachsenen, nicht im elterlichen Haushalt lebenden Kindes gezahlte Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bei der Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt für das Kind diesem als Einkommen anspruchsmindernd angerechnet, kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Hierdurch erleidet das Kind keinen Schaden, wenn es vom Vater mit Zuwendungen zum Lebensunterhalt im Werte des Kindergeldes unterstützt wird und ohne diese Unterstützung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes gem. § 74 EStG vorgelegen hätten.

Tenor

Die Berufung des Kläger gegen das am 30.09.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.