BGH - Urteil vom 12.01.2017
III ZR 4/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 622
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 301/12
OLG Hamm, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 62/14

Schadenersatzbegehren wegen der Verletzung eines Reitpferds; Verletzung der vertraglich obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten; Einordnung eines Vertrags über den Vollberitt eines Pferdes als Dienstvertrag; Hervorgehen der Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners

BGH, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen III ZR 4/16

DRsp Nr. 2017/1683

Schadenersatzbegehren wegen der Verletzung eines Reitpferds; Verletzung der vertraglich obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten; Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag; Hervorgehen der Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners

a) Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag.b) Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31).c) Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.

Tenor