BGH - Urteil vom 12.12.2017
XI ZR 552/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 22051/14
OLG München, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 129/16

Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Stillschweigende Annahme des Angebots zum Abschluss eines Beratungsvertrages durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs; Erforderliche rechtzeitige Übergabe des Prospekts vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung

BGH, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen XI ZR 552/16

DRsp Nr. 2018/3538

Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Stillschweigende Annahme des Angebots zum Abschluss eines Beratungsvertrages durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs; Erforderliche rechtzeitige Übergabe des Prospekts vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.