BGH - Urteil vom 26.04.2017
VIII ZR 80/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 437 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2017, 2817
VersR 2018, 50
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 220/13
SchlHOLG, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 62/15

Schadenersatzbegehren wegen Mangelhaftigkeit von mit dem PRRS-Virus (Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom) infiziertem Ebersperma; Minderung der Tauglichkeit der Kaufsache zu einem bestimmten Gebrauch; Aufhebung der Eignung einer Sache zur gewöhnlichen Verwendung; Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung

BGH, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 80/16

DRsp Nr. 2017/6736

Schadenersatzbegehren wegen Mangelhaftigkeit von mit dem PRRS-Virus ("Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom") infiziertem Ebersperma; Minderung der Tauglichkeit der Kaufsache zu einem bestimmten Gebrauch; Aufhebung der Eignung einer Sache zur gewöhnlichen Verwendung; Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078).b) Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (st. Rspr; zuletzt BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). So ist die Eignung der Kaufsache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2016 aufgehoben.