LAG Chemnitz - Urteil vom 21.02.2017
3 Sa 443/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 261/16

Schadenersatzklage eines zurückgewiesenen Bewerbers auf die kommunale Stelle eines Sachgebietsleiters in der BauverwaltungUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Verminderung des Auswahlermessens auf Null und fehlender Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zur Durchsetzung einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 443/16

DRsp Nr. 2018/1564

Schadenersatzklage eines zurückgewiesenen Bewerbers auf die kommunale Stelle eines Sachgebietsleiters in der Bauverwaltung Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Verminderung des Auswahlermessens auf Null und fehlender Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zur Durchsetzung einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung

1. Vergibt eine Gemeinde, die bei ihrer Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten, kann sie einem anderen Stellenbewerber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Für nicht beamtete Bewerber kommen als Anspruchsgrundlagen § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz in Betracht. 2. Der Schadenersatzanspruch entsteht als nachrangiger Anspruch erst dann, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine rechtsbeständige Ernennung oder durch einen gerechtfertigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erloschen ist und der Bewerber damit nicht mehr verlangen kann, auf die ausgeschriebene Stelle gesetzt zu werden.