BAG - Urteil vom 13.12.2001
8 AZR 131/01
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) §§ 276 823 847 ; SGB VII § 105 Abs. 1 §§ 8 9 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 478
DB 2002, 1508
NZA 2002, 871
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 421/00
ArbG Koblenz, vom 17.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1998/99

Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einer Kassiererin gegen ihren Vorgesetzten wegen Anweisung zur Durchführung von Aufräumarbeiten; Verantwortlichkeit einer Verkäuferin durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachzuweisen, daß sie aus gesundheitlichen Gründen keine oder nur begrenzt Aufräumarbeiten leisten darf

BAG, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 131/01

DRsp Nr. 2002/7522

Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einer Kassiererin gegen ihren Vorgesetzten wegen Anweisung zur Durchführung von Aufräumarbeiten; Verantwortlichkeit einer Verkäuferin durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachzuweisen, daß sie aus gesundheitlichen Gründen keine oder nur begrenzt Aufräumarbeiten leisten darf

Orientierungssätze: In der Regel ist ein Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter nicht verpflichtet, ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Person liegende gesundheitliche Bedenken gegen die ihm abverlangten, arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten erhebt. In solchen Fällen ist es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, einen Arzt aufzusuchen und den Arbeitgeber über arbeitsplatzbezogene ärztliche Bewertungen zu informieren und ggf. entsprechende ärztliche Atteste vorzulegen.

Normenkette:

BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) §§ 276 823 847 ; SGB VII § 105 Abs. 1 §§ 8 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender materieller und immaterieller Schäden.